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12.06.2019

Stellungnahme zur Versuchsstrafbarkeit beim Cybergrooming veröffentlicht

Die Versuchsstrafbarkeit für das sogenannte Cybergrooming ist Gegenstand eines Referenentenentwurfs des BMJV, zu dem wir Stellung genommen haben. Cybergrooming bezeichnet das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet zur Anbahnung sexueller Kontakte und damit der Ausübung von sexualisierter Gewalt.

Durch die Gesetzesänderung soll es zukünftig auch strafbar sein, wenn ein*e Täter*in davon ausgeht, mit einem Kind zu kommunizieren, obwohl es sich in Wirklichkeit um eine erwachsene Person, z.B. ein*e verdeckte Ermittler*in oder ein Elternteil, handelt. Wir begrüßen diese Änderung. Außerdem sieht der Referententwurf eine Änderung des § 184i StGB (sexuelle Belästigung) vor, zu wir ebenfalls Stellung bezogen haben.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2011/93/EU vom 31.12.2011 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats umgesetzt.
 

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