Fachinformation SGB VIII-Reform: Diese Veränderungen brachte das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Update: Am 15.09.2017 hat der Bundesrat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von der Tagesordnung genommen. Damit ist erst einmal nicht klar, wie es weitergehen wird.

Ende Juni hat der Bundestag ein verändertes Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) beschlossen. Das KJSG sieht verschiedene gesetzliche Änderungen in der Kinder-und Jugendhilfe vor, dabei insbesondere im SGB VIII. Eine Verabschiedung durch den Bundesrat Anfang Juli wurde allerdings auf September vertagt. Somit ist noch unklar, ob das KJSG zum 01.01.2018 in Kraft treten kann.

Auf den zunächst diskutierten ursprünglichen Entwurf zur Änderung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) folgte eine umfassende Kritik von Fachverbänden, Nichtregierungsorganisationen etc. Zum einen wurde das kurze Verfahren und die geringen Mitwirkungsmöglichkeiten und zum anderen inhaltliche Aspekte kritisiert. Wohl auch aufgrund der zahlreichen Kritik sind große Teile des Gesetzentwurfes nach der Expertenanhörung im Juni im Bundestag aus dem KJSG gestrichen worden. Im Folgenden geben wir einen groben Überblick über die nun geplanten Änderungen.

Beabsichtigte Gesetzesänderungen

Die Streichungen betreffen insbesondere die geplanten Veränderungen des SGB VIII im Pflegekinderwesen, die bürokratischen Regelungen für die offene Kinder- und Jugendarbeit (§ 48b SGB VIII) sowie die Beschränkung im Zugang zu einer Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (§ 13 Abs. 3 SGB VIII). Die im ersten Entwurf noch enthaltenen Veränderungen im Bereich der Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) wurden erfreulicherweise schon im Vorfeld aus dem Gesetzentwurf gestrichen.

Geändert wurde der Beratungsanspruch in § 8 SGB VIII. Fortan haben Kinder und Jugendliche einen uneingeschränkten Beratungsanspruch unabhängig von einer Krisensituation. Diese Änderung geht unseres Erachtens in die richtige Richtung, ist aber noch nicht weitgehend genug, da ein verbindlicher Rechtsanspruch auf eine Beratung durch Fachberatungsstellen notwendig und sinnvoll ist.

Vorgesehen ist fortan außerdem durch einen geänderten § 8a SGB VIII, dass auch Berufsgeheimnisträger*innen gem. § 4 Abs. 1 KKG, die Daten an das Jugendamt übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen sind.

Nach § 9 a SGB VIII ist es zukünftig möglich, unabhängige Ombudsstellen zu bilden, was unserer Auffassung nach eine sinnvolle Maßnahme darstellt. Hier wäre aber eine rechtsverbindliche Regelung mit klaren Qualitätsstandards zielführender.

In § 14 Abs. 2 SGB VIII ist fortan geregelt, dass Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes auch die Vermittlung von Medienkompetenz beinhalten sollen. Wichtig wäre, bei der Umsetzung das Thema sexualisierte Gewalt mittels digitaler Medien zuverlässig einzubeziehen.

Nach dem geänderten § 45 SGB VIII ist es für den Betrieb einer Einrichtung nunmehr erforderlich, ein Gewaltschutzkonzept zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Dies begrüßen wir. Darüber hinaus sind die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden gem. § 46 SGB VIII erweitert worden.

Wir begrüßen ebenfalls, dass in § 45a SGB VIII eine Legaldefinition einer Einrichtung vorgenommen wird. Allerdings dürfen im Rahmen dessen nicht Einrichtungen der Jugendverbände einer Erlaubnispflicht unterworfen werden. Schließlich soll hier keine staatliche Verantwortungsverlagerung hin auf den zivilgesellschaftlichen und ehrenamtlichen Bereich stattfinden.

In § 72a SGB VIII wurde der Umgang mit Führungszeugnissen im ehrenamtlichen Bereich praxistauglicher gestaltet. Gerade mit Blick auf den Datenschutz wurde eine klarere Formulierung hinsichtlich der Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung der sich aus den vorgelegten Führungszeugnissen ergebenden Daten gewählt.

Mit großem Unverständnis haben wir die Änderungen im Bereich der Leistungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zur Kenntnis genommen. Danach haben gemäß § 78f SGB VIII die Länder die Möglichkeit, auf die finanzielle Ausstattung von Leistungen durch sogenannte Rahmenverträge Einfluss zu nehmen. Hier steht zu befürchten, dass die Leistungsstandards für junge geflüchtete Menschen in der Jugendhilfe abgesenkt werden und sich eine Zwei-Klassen-Jugendhilfe herausbildet. Dagegen ist es erfreulich, dass gem. § 44 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) fortan die Träger von Aufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete Konzepte zum Schutz von Minderjährigen sowie von Frauen vor Gewalt entwickeln „sollen“. Damit diese Bestimmung nicht unterlaufen werden kann, wäre jedoch eine verbindliche und konkretere Regelung zur Gewährleistung eines Gewaltschutzkonzeptes sinnvoll.

Angesichts des notwendigen Änderungsbedarfs im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts ist zu hoffen, dass in der nächsten Wahlperiode unter breiter Beteiligung der Fachwelt ein neuer Anlauf zur Reform des SGB VIII erfolgt.