Qualitätsstandards: Viel Diskussionsstoff

In den vergangenen Jahren und auch auf den letzten Metern wurden umfangreiche Debatten rund um die Qualitätsstandards geführt. Eine grundsätzliche Herausforderung war dabei, dass die Bedingungen von Fachberatungsstellen regional sehr unterschiedlich sind. So müssen einige Stellen mit sehr wenigen Ressourcen auskommen. Um den unterschiedlichen Voraussetzungen gerecht zu werden, konnte in den Qualitätsstandards an einigen Punkten nur mit Beispielen gearbeitet werden und manche Aspekte wurden auf einer Metaebene belassen.

Ein Beispiel für diese herausfordernde Sachlage: Bei der Beschreibung spezialisierter Fachberatungsstellen wünschten sich viele Fachkräfte die Ergänzung weiterer wichtiger Bausteine der Arbeit wie Prävention, Fortbildung, Begleitung bei Schutzkonzepten, therapeutische Angebote usw. Da sich die Angebots- und Versorgungsstruktur jedoch regional so stark unterscheidet, können diese Punkte trotz ihrer Relevanz derzeit keine Mindeststandards für alle sein. Wie insbesondere Prävention trotz der unterschiedlichen Voraussetzungen der Fachberatungsstellen perspektivisch doch Teil der Qualitätsstandards werden könnte, bleibt eine wichtige, künftig zu vertiefende Diskussion. Auch die Rolle und die Bedingungen von Täter*innenarbeit werden von verschiedenen Fachberatungsstellen unterschiedlich eingeschätzt.

Selbstbestimmung von Betroffenen als "Markenkern"

Viele Anmerkungen von Fachkräften im internen Bereich der BKSF-Website bezogen sich auch auf die Orientierung an den Wünschen der Betroffenen. Diese grundlegende Positionierung noch mehr zu präzisieren, bleibt ein großes Thema in der Weiterentwicklung der Qualitätsstandards.

Anmerkung zu Kindeswohlgefährdungen

Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass wir in den Qualitätsstandards lediglich den § 4 KKG als Grundlage für ein Handeln von Berater*innen im Falle einer Kindeswohlgefährdung genannt haben. In der Diskussion wurde gefragt, warum nicht auch der § 8a Abs. 4 SGB VIII in den Qualitätsstandards genannt wird. Der Grund dafür ist, dass §4 KKG z.B. staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen unmittelbar verpflichtet, während § 8a SGB VIII das Jugendamt adressiert. Wir werden vor der nächsten Vollversammlung prüfen, ob eine Neuformulierung sinnvoll ist und ggfls. einen Überarbeitungsvorschlag einbringen.