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BKSF-Stellungnahme zur Traumaambulanzverordnung (07.2022)

Grundsätzlich begrüßt die BKSF die Verbesserungen im Entwurf zur Traumaambulanzverordnung. In sieben Punkten schlägt die BKSF Verbesserungen vor. Die vollständige, ausführliche und genaue Stellungnahme der BKSF findet sich am Ende dieses Textes.
In welchen Bereichen Verbesserungen empfohlen werden, wird hier kurz angeschnitten:

  • durch eine über "spätestens nach der zweiten Sitzung" (§ 2 TAV-E) hinausgehende Verschiebung der Antragspflicht für Leistungen;
  • indem die Dauer der jeweils geleisteten Sitzungen auch bei Menschen mit Beeinträchtigungen im kognitiven und/oder sprachlichen Bereich auf 75 Minuten verlängert wird;
  • indem die Kenntnisse, die nach § 4 Abs 3 TVA-E bei Leistungserbringung für Kinder- und Jugendliche, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, vorgeschrieben sind, auch für die Behandlung Erwachsener gelten sollen;
  • indem die Regelung zur Supervision nach dem § 7 TAV aF  beibehalten wird;
  • indem die Option, mobile Sitzungen vor Ort einzuführen, in § 8 TAV aufgenommen wird;
  • indem umsichtig mit der Information von Sorgeberechtigten in Fällen sexualisierter Gewalt umgegangen wird: Es sollte nicht nur in Fällen einer Kindeswohlgefährdung auf eine solche Information verzichtet werden können, sondern auch, wenn ein Abbruch der Inanspruchnahem der Leistung zu erwarten wäre;
  • indem eine Vernetzung im Hilfesystem verbindlich vorgeschrieben wird.
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