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Workshop 2 - Recht: Gesetzlicher Anspruch auf Beratung?

(Franziska Drohsel, Dorothea Zimmermann)

Seit vielen Jahren steht die Forderung nach einem Recht auf Beratung bei einer sexualisierten Gewaltwiderfahrnis im Raum.

Die BKSF-Vollversammlung bot zuletzt im Jahr 2020 eine Gelegenheit, verschiedene Positionen zusammenzutragen und zu diskutieren – dies ist in der Dokumentation der Dritten Vollversammlung festgehalten.

Im Jahr 2023 wurde diese Diskussion weitergeführt und in einem Workshop vertieft. In diesem Rahmen hatten die Teilnehmenden die Möglichkeit, offen zu erörtern, was ein solches Recht beinhalten könnte und welche Aspekte bei einer gesetzlichen Verankerung berücksichtigt werden sollten, einschließlich möglicher Risiken. Ob alle Betroffenengruppen umfassend in ein solches Recht einbezogen werden könnten, konnte ebenso diskutiert werden wie die Frage, wo genau ein Recht auf Beratung verankert werden könnte.

Zu Beginn stellte Dorothea Zimmermann (Wildwasser Berlin, Mitglied des BKSF-Fachstellenrats), verschiedene Aspekte dar, die für und gegen einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung sprechen. Als wichtiges Argument für eine gesetzliche Regelung ist anzuführen, dass ein Rechtsanspruch einklagbar ist. Mit der Einführung eines solchen Anspruchs würde auch die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung einhergehen, was der Tendenz zur Individualisierung entgegenwirken würde. Darüber hinaus kann ein gesetzlicher Anspruch den Fokus auf die Verantwortung für die tatsächlichen Voraussetzungen – nämlich den angemessenen Ausbau der Hilfelandschaft – lenken. Bei den Argumenten dagegen spielt insbesondere die Frage der Ausgestaltung eine Rolle, beispielsweise ob ein gesetzlicher Anspruch auch die Beratung von Menschen ohne Aufenthaltstitel und die anonyme Beratung einschließt. Zudem besteht die Befürchtung, dass ein gesetzlicher Beratungsanspruch mit einer Einzelfallfinanzierung in den Fachberatungsstellen einhergehen könnte.

Im Anschluss erläuterte Franziska Drohsel (juristische Referentin der BKSF) verschiedene rechtliche Aspekte. Gegenwärtig besteht bereits ein gesetzlicher Anspruch auf Beratung gemäß § 8 SGB VIII, der jedoch auf Kinder und Jugendliche beschränkt ist und nicht das Recht auf Beratung durch eine spezialisierte Fachberatungsstelle beinhaltet. Anschließend erörterte sie die Problemstellungen, die bei der Formulierung eines solchen Anspruchs berücksichtigt werden müssten.

Anhand verschiedener Problemstellungen haben sich Kleingruppen gebildet, in denen unterschiedliche Fragen diskutiert wurden. Eine dieser Fragen war z.B., ob der Anspruch ausschließlich für Betroffene sexualisierter Gewalt formuliert werden oder ob er auch weitere Formen von Gewalt einschließen sollte. Eine weitere Frage betraf den Umfang der Beratung (Dauer, beteiligte Personen usw.). Ebenso wurde diskutiert, was genau als spezialisierte Fachberatungsstelle verstanden wird und wie sichergestellt werden kann, dass nur Beratungsstellen, die den BKSF-Qualitätsstandards entsprechen, darunter gefasst werden. Ein weiterer Themenbereich war die Gewährleistung anonymer Beratung und Beratung für Menschen ohne Aufenthaltstitel. Anschließend wurden die Diskussionen aus den Kleingruppen in die gesamte Workshop-Gruppe getragen. Dabei wurde deutlich, dass viele Aspekte nur angeschnitten werden konnten und noch Raum für eine umfassendere Bearbeitung besteht. In der nächsten Zeit wird die BKSF hierzu weiter diskutieren und eine Positionierung erarbeiten.

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