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Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz - UBSKMG)

25.06.2025. Zum 01. Juli 2025 tritt das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) in Kraft. 

Ziel ist, dass die staatliche Gemeinschaft Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung schützt (§ 1 Abs. 1 S.1 UBSKMG). Der Schutz soll durch Prävention und Intervention in allen Lebensbereichen gewährleistet werden. Insbesondere in Einrichtungen, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder die in vergleichbarer Weise Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben (§ 1 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UBSKMG). Zudem soll Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung für all jene Menschen gewährleistet werden, die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung in ihrer Kindheit oder Jugend erfahren oder erfahren mussten (§ 1 Abs. 1 S.2 Nr. 2 UBSKMG). Auch die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz soll sichergestellt und die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung gefördert werden (§ 1 Abs. 1 S.2 Nr. 3 UBSKMG).

In dieser Fachinformation werden die Regelungen des Gesetzes vorgestellt, die für die Beratungspraxis von spezialisierten Fachberatungsstellen aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind. Die Fachinformation ist unterhalb dieses Artikels als Download verfügbar. 

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