Seit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder aus dem Jahr 2021 ist für den Besitz von „kinderpornographischem“ Material eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen. Damit ist die Handlung als Verbrechen eingestuft, was wir begrüßen. Seit dem Inkrafttreten hat diese Rechtsnorm in der Praxis viele Fragen aufgeworfen: Was ist mit erwachsenen Vertrauenspersonen, die auf Frage des Kindes oder de*r Jugendlichen das Material als Beweismaterial sichern? Wie verhält es sich mit Jugendlichen, die in großen Chatgruppen sind, in denen sie teilweise die Bilder und Videos, die dort hin- und hergeschickt werden, gar nicht ansehen? Die Justizministerkonferenz hat sich im Herbst 2022 dafür ausgesprochen, für die Tatbestände des § 184b Abs. 1 StGB eine Herabstufung zum Vergehen oder eine Regelung für minder schwere Fälle zu schaffen und die Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB unter Berücksichtigung der Bandbreite möglichen Handlungsunrechts auf unter ein Jahr Freiheitsstrafe festzulegen (zum Nachlesen: TOP-II_18---Mindeststrafrahmen-_-184b-StGB.pdf (nrw.de)). Wir als BKSF haben auf unserer Vollversammlung dazu diskutiert und werden uns dieses Jahr noch intensiv damit befassen.
BKSF – Bundeskoordinierung Spezialisierter Fachberatung gegen sexualisierte Gewalt in Kindheit und Jugend
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