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Workshop 7 - Recht: Veränderungsbedarf beim § 184b StGB

(Franziska Drohsel, Dorothea Zimmermann)

Workshop 7 hat sich zunächst mit der gesetzlichen Vorschrift des § 184b Abs. 3 StGB beschäftigt, die von Franziska Drohsel vorgestellt wurde. Diese Vorschrift besagt, dass der Besitz von Darstellungen, auf denen sexualisierte Gewalt gegen Kinder abgebildet ist, seit der Novellierung durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder als Verbrechen eingestuft wird. In der Praxis gibt es jedoch einige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Norm. Insbesondere ist es für Fachkräfte, Eltern usw. unklar, wie sie dokumentieren sollen, dass ein Kind oder ein Jugendlicher ein solches Bild oder Video in einer Chatgruppe erhalten hat, ohne den Tatbestand des § 184b Abs. 3 StGB zu verletzen. Anschließend hat Kerstin Demuth die Vorschläge der Justizministerkonferenz zur Änderung des § 184b Abs. 3 StGB vorgestellt.

Dorothea Zimmermann übernahm die Moderation der darauffolgenden Gruppendiskussion. In dieser Runde wurden die auftretenden Probleme in der Beratungspraxis im Zusammenhang mit dieser Norm sowie die Bewertung der Vorschläge der Justizministerkonferenz erörtert. Im Anschluss wurde die Diskussion in Kleingruppen vertieft und die Ergebnisse des angeregten Austauschs in der gesamten Gruppe zusammengetragen. Eine Mehrheit lehnte eine Minderung des Strafmaßes ab. Gleichzeitig wurde kritisch gesehen, dass beispielsweise in Fällen, in denen Jugendliche in Chatgruppen sind und ihnen dort Bilder oder Videos unerwünscht zugesandt werden, von einem Verbrechen ausgegangen wird – mit den entsprechenden strafprozessualen Konsequenzen.

Es gibt in der Praxis eine große Unsicherheit, wie mit entsprechenden Inhalten umzugehen ist, ob sie zu (späteren) Beweiszwecken gegenüber dem Jugendamt oder gegebenenfalls auch den Strafverfolgungsbehörden gesichert werden können, ohne dass sich die betreffende Person dadurch strafbar macht. Infolgedessen entstand die Forderung nach einer Möglichkeit zur anonymen Beweissicherung und einem rechtssicheren Weg für unterstützende Erwachsene, eine Anzeige zu erstatten.

Gleichzeitig wurde deutlich, dass in Bezug auf solche Abbildungen viel schneller zu einer Anzeige geraten wird, z.B. bei der Implementierung von Schutzkonzepten. Die Angst der unterstützenden Personen, sich strafbar zu machen, führt in der Praxis oft dazu, dass die übliche Abwägung, ob ein Verfahren dem betroffenen Kind oder Jugendlichen eher schaden würde, nicht mehr stattfindet. Hier besteht ein Bedarf an mehr Rechtssicherheit in der Praxis.

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